AGBs
1. Anwendungsbereich 1.1. Diese AGB Mieterstrom regeln die Bedingungen, zu denen ENERFIN den Kunden außerhalb der Grundversorgung mit Strom beliefert. Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung für den Eigenverbrauch in Niederspannung in einem Standard-Lastprofil an der vom Kunden bei der Beauftragung angegebenen Lieferstelle, der sog. Markt- und Messlokation. Die Stromlieferung erfolgt im sog. Mieterstrommodell, welches unter Ziffer 2.2 und Ziffer 7 näher erläutert wird. 1.2. Sofern vom Kunden vor Vertragsschluss nicht anders gewählt und der ENERFIN mitgeteilt, umfasst dieser Liefervertrag die Energielieferung in dem unter Ziffer 1.1 beschriebenen Umfang einschließlich der Netznutzung (sog. all-inclusive-Vertrag) und des Messstellenbetriebs inkl. Messung und der dafür anfallenden Entgelte. 1.3. Bei einem desintegrierten Vertrag (d.h. ohne Netznutzung) muss der Kunde die Netznutzung gemäß § 20 Energiewirtschaftsgesetz (im Folgenden „EnWG“) selbst vereinbaren. 1.4. Der Messstellenbetrieb wird gemäß § 9 Abs. 2 Mess- stellenbetriebsgesetz (im Folgenden „MsbG“) in der Regel als Bestandteil eines Stromliefervertrages durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt (sog. „kombinierter Vertrag“). Im Mieterstrommodell der ENERFIN erfolgt die Installation, Messung des Stromverbrauchs und der Messstellenbetrieb durch ENERFIN bzw. durch ihre Erfüllungsgehilfen als dem zuständigen Messstellenbetreiber, sofern nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart wird. Weitere Details zum Messkonzept und zur Abrechnung sind in Ziffer 2.2 sowie Ziffer 7 geregelt. 1.5. Wartungsdienste werden von ENERFIN im Rahmen dieses Stromliefervertrages nicht angeboten. 1.6. ENERFIN kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. 2. Voraussetzungen für den Abschluss eines Stromliefervertrages, Umfang der Lieferung 2.1. Für den Abschluss des Liefervertrages ist es erforderlich, dass der Kunde die im Auftrag genannte Lieferadresse als Mieter bewohnt und der Jahresverbrauch der Lieferstelle (Marktlokation) unter 10.000 kWh pro Jahr liegt und keine registrierende Lastgangmessung durchgeführt wird. 2.2. ENERFIN beliefert den Kunden, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, an seine vertraglich benannte Lieferstelle für seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie für den Letztverbrauch. Der gelieferte Strom stammt in erster Linie aus einer Solar-Anlage („Mieterstromanlage“), die von ENERFIN auf dem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert worden ist und von ENERFIN betrieben wird (Mieterstrommenge) sowie einem damit eventuell verbundenen Batteriespeichersystem. Dem Kunden ist bekannt, dass die Stromerzeugung aus der Mieterstromanlage von den Wetterbedingungen und der Tageszeit abhängt. ENERFIN ist daher nicht verpflichtet, dem Kunden die von ihm benötigte Strommenge ausschließlich aus der Mieterstromanlage zu liefern. Soweit die Mieterstrommenge nicht für die Deckung des Strombedarfs aller aus der Mieterstromanlage belieferten Kunden ausreicht, liefert ENERFIN die zur Deckung des Strombedarfs benötigte Strommenge aus dem örtlichen Verteilnetz (Reststrommenge). Ein eventueller Überschuss an Strom aus der Mieterstromanlage wird über den bestehenden Netzanschluss in das örtliche Verteilnetz eingespeist. 2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die von ENERFIN gelieferte Energiemenge zu dem vereinbarten Preisen abzunehmen und zu bezahlen. 2.4. Der Kunde ist verpflichtet, wesentliche Änderungen in der Nutzung der Verbrauchsstelle oder des Jahresstromverbrauchs unverzüglich in Textform an ENERFIN zu melden. Dies dient der Sicherstellung einer verbrauchsgerechten Abrechnung gemäß Ziffer 8. Änderungen können eine Anpassung der Abschlagszahlungen erforderlich machen. Zudem hat der Kunde Änderungen seiner Rechnungsanschrift unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2.5. ENERFIN ist von der Leistungspflicht zur Stromlieferung befreit, wenn und solange die Lieferung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von ENERFIN liegen, nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies umfasst insbesondere Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Unterbrechungen des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber oder des Messstellenbetriebs durch den Messstellenbetreiber. In diesen Fällen ist auch der Kunde von seiner Zahlungspflicht für den betroffenen Zeitraum befreit. Mögliche Ansprüche des Kunden gegen den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber bleiben unberührt. 3. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn 3.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, wenn der Kunde ENERFIN ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Mieterstromvertrags in Textform oder per Online-Bestellstrecke übermittelt und ENERFIN dieses Angebot in Textform bestätigt. Die Vertragsbestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des vollständigen Angebots. 3.2. Die Lieferung beginnt nicht früher als zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Termin, frühestens jedoch zum bestätigten Vertragsende des bisherigen Lieferanten und nach Zusage durch den Netzbetreiber. Der Vertragsschluss und die Aufnahme der Belieferung (Lieferbeginn) können zeitlich voneinander abweichen. 3.3. Die Aufnahme der Lieferung hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z.B. die wirksame Kündigung des bisherigen Liefervertrags) erfolgt sind und die Mieterstromanlage einschließlich der zugehörigen Messeinrichtung des Kunden als Teil des virtueller Summenstromzählers für das Objekt in Betrieb genommen wurde, so dass die dem Kunden zuzuordnenden Verbrauchsdaten im Mieterstrommodell verarbeitet werden können. 3.4. Eine weitere technische Voraussetzung ist, dass die Lieferstelle durch den zuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem (iMsys) gemäß § 2 Abs. 7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ausgestattet und dieses in Betrieb genommen wurde. Sofern das iMsys nicht innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsschluss betriebsbereit ist oder das intelligente Messsystem zwar vorhanden, aber noch nicht entsprechend auf den erforderlichen Tarifanwendungsfall konfiguriert wurde, ist ENERFIN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lieferstelle während der Vertragslaufzeit nicht mehr mit einem iMsys ausgestattet ist, welche mit dem Mieterstrommodell von ENERFIIN kompatibel ist, d.h. nicht die erforderlichen Verbrauchsdaten über eine geeignete Schnittstelle liefert. 3.5. ENERFIN ist nicht zur Aufnahme der Strombelieferung verpflichtet, wenn der Stromanschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. 4. Vertragsdauer und Kündigung 4.1. Die Erstvertragslaufzeit des Stromliefervertrages im Mieterstrommodell richtet sich nach der Auswahl des Kunden im Auftragsblatt und beträgt nicht mehr als 2 Jahre. 4.2. Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit, mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. 4.3. Der Stromliefervertrag mit ENERFIN kann separat gekündigt werden, ohne dass dies die Wirksamkeit des Mietvertrages berührt. Die Kündigung bedarf der Textform, soweit keine Beendigung des Mietverhältnisses der Beendigungsgrund ist (vgl. Ziffer 4.4). ENERFIN hat dem Kunden eine Kündigung innerhalb von einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes zu bestätigen. Die Kündi- gung des Kunden sollte unabhängig von dem Kündigungsgrund mindestens folgende Angaben enthalten: Kundennummer, ggf. neue Rechnungsanschrift, Zählernummer und ggf. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle sowie den neuen Stromlieferanten. 4.4. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, ENERFIN den geplanten Auszug spätestens vier Wochen vor dem Auszugsdatum in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Auszugsdatum und die neue Anschrift des Kunden sowie, falls bekannt, die Angabe über den neuen Stromlieferanten enthalten. Unterlässt der Kunde schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung des Auszugs, behält sich ENERFIN vor, etwaige daraus entstehende Schäden geltend zu machen. 4.5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren Rücktrittsrechte. 4.6. ENERFIN wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Für den Wechsel des Stromlieferanten ist eine Umstellung der Messtechnik und eine Anmeldung des Stromzählers im Verteilnetz erforderlich. Dies erfolgt ohne zusätzliche Kosten für den Kunden. ENERFIN übernimmt diesen Prozess für den Kunden, jedoch kann die Anmeldung ausschließlich für zukünftige Zeitpunkte erfolgen. Dies umfasst insbesondere die Koordination mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber zur Wiederherstellung der netzseitigen Anschlussnutzung und der Messeinrichtung/des Messsystems.. Der Stromliefervertrag endet erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Lieferant oder der örtliche Grundversorger die Belieferung der Verbrauchsstelle aufgenommen hat. ENERFIN bestätigt dem Kunden diesen Termin unverzüglich in Textform. Während der Übergangsphase zwischen der Kündigung des bestehenden Vertrags und dem Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten wird der Stromverbrauch des Kunden gemäß den geltenden Preisen für die Reststrombelieferung gemäß Ziffer 5 abgerechnet. 5. Preise und Preisbestandteile 5.1. Der vom Kunden zu entrichtende Strompreis besteht aus einem monatlichen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis sowohl für Solarstrom als auch für den Reststrom aus dem öffentlichen Netz. Der Strompreis darf insgesamt 90% des Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises), bezogen auf das Netzgebiet in dem sich die Lieferstelle des Kunden befindet, nicht überschreiten (nachfolgend „Referenzpreis Mieterstrom“). 5.1.1. Der Strompreis enthält die folgenden Preiskomponenten: 5.1.2. die Beschaffungs- und Vertriebskosten; 5.1.3. die an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Netzentgelte (ggf. mit Netzentgeltreduzierungen durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen), 5.1.4. die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, 5.1.5. die Stromsteuer, 5.1.6. die an die Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgab in zulässiger Höhe, 5.1.7. die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz (KWKG und Offshore- Netzumlage), Aufschlag für besondere Netznutzung/ § 19 StromNEV-Umlage (inklusive der sog. Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 EnWG) in der jeweils geltenden Höhe für die Reststrommenge. Die aktuelle Höhe der gemäß dieser Ziffer 5.2.6 an den Kunden weitergegebenen Umlagen wird von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (www.netztransparenz.de). Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Im Netto-Strompreis für den Solarstrom sind die Preisbestandteile gemäß Ziffer 5.2.2., 5.2.3. sowie 5.2.4. bis 5.2.6 nicht enthalten. 6. Preisänderung und Preisgarantie 6.1. Preisänderungen durch ENERFIN erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB, maximal jedoch bis zum Referenzpreis Mieterstrom. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch ENERFIN dürfen ausschließlich Änderungen der Kosten berücksichtigt werden, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5 maßgeblich sind. ENERFIN ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist ENERFIN verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.2. ENERFIN nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. ENERFIN wird den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf ENERFIN Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Bei der Überprüfung der Kostenentwicklung berücksichtigt ENERFIN auch das Verhältnis von Reststrommenge und Mieterstrommenge, wie es in die Kalkulation der aktuellen Strompreise eingeflossen ist und sich seither entwickelt hat. 6.3. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. ENERFIN wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der textlichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf der eigenen Internetseite veröffentlichen.
6.5. Abweichend von vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden unmittelbar weiterberechnet. Dies gilt auch bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile in Bezug auf die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 EnFG sowie des Aufschlags für besondere Netznutzungen/der § 19 StromNEV-Umlage gemäß Ziffer 5.2.6.
6.6. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
6.7. Erfolgt während der Vertragslaufzeit ein Wechsel der Art des eingebauten Zählers auf Veranlassung des Messstellenbetreibers, werden dem Kunden die angepassten Entgelte von uns unverzüglich in Rechnung gestellt. Eine solche Änderung wird erst nach einer textlichen Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens einen (1) Monat vor der geplanten Änderung erfolgen muss. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisänderung zu kündigen. Erfolgt der Einbau eines abweichenden Zählers jedoch auf Wunsch des Kunden, besteht das Sonderkündigungsrecht gemäß Satz 3 nicht.
6.8. Aktuelle Informationen über Preise und Tarife sind unter 030-31197369 und im Internet unter www.enerfin.io erhältlich.
6.9. Der Strompreis für Solarstrom wird abweichend von Ziffer 6.1 bis 6.5 im ersten Belieferungsjahr bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres garantiert (volle Preisgarantie).
6.10. Ausgenommen von der Preisgarantie gemäß Ziffer 6.9 sind Änderungen, die auf Änderungen der Umsatzsteuer beruhen. Änderungen der Umsatzsteuer werden auch während der entsprechenden Garantiezeiträume entsprechend Ziffer 6.5 weitergegeben. Ausgenommen von dieser Preisgarantie sind Preisänderungen, die auf nach Vertragsschluss während des jeweiligen Garantiezeitraums erstmals wirksam werdenden neuen Steuern, Abgaben oder sonstigen unmittelbar die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffenden, staatlich veranlassten Belastungen oder entsprechenden neuen Entlastungen beruhen. Diese Änderungen werden entsprechend Ziffer 6.6 dieser AGB weitergegeben.
6.11. Alle anderen Preisbestandteile werden im Hinblick sowohl auf Steigerungen als auch auf Senkungen durch die Preisgarantie in ihrem unter Ziffer 6.9 definierten Rahmen fixiert. Nach Ablauf der Preisgarantie erfolgen Preisänderungen gemäß Ziffer 6 dieser AGB.
7. Messeinrichtungen, Ablesung
7.1. Die gelieferte Energie wird auf Basis einer von ENERFIN oder von einem durch ENERFIN beauftragten Dritten betriebenen Messeinrichtung („Unterzähler“) abgerechnet, welcher der Wohneinheit des Kunden zugeordnet und Teil des virtuellen Summenzählers ist.
7.2. Sofern der Kunde in oder an dem Wohngebäude eine Ladestation für Elektrofahrzeuge nutzt, wird der darüber bezogene Stromverbrauch dem gesamten Stromverbrauch an seiner Lieferstelle bilanziell zugerechnet. Die Erfassung des Stromverbrauchs erfolgt durch geeignete, geeichte Messtechnik, die den Verbrauch der Ladestation separat misst. Diese Verbrauchsmengen werden in identischer Gewichtung zwischen Solarstrom und Reststrom in die Gesamtstromabrechnung des Kunden integriert.
7.3. ENERFIN ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Lieferstelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
7.4. Soweit der Kunde Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat und ENERFIN die Kosten der Nachprüfung der Messeinrichtung bereits gegenüber dem Messstellenbetreiber, der Eichbehörde oder der staatlich anerkannten Prüfstelle gezahlt hat, so hat der Kunde ENERFIN die gezahlten Kosten zu erstatten.
7.5. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei ENERFIN, so ist der Kunde verpflichtet, ENERFIN zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
7.6. Die Ablesung des intelligenten Messsystems (iMsys) gemäß § 2 As. 1 Nr. 7 MsbG erfolgt per Fernauslesung durch ENERFIN, einen beauftragen Dritten oder einen sonstigen Messstellenbetreiber oder dem Netzbetreiber. Diese Daten werden ENERFIN für die Abrechnung gemäß Ziffer 8 zur Verfügung gestellt.
7.7. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen ENERFIN mit Angabe des Ablesedatums bis zu dem von ENERFIN genannten Ablesetermin mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. ENERFIN kann der Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese dem Kunden nicht zumutbar ist. Der zuständige Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand selbst abzulesen.
7.8. Weiterhin ist ENERFIN berechtigt, die Ablesedaten oder die rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte für die Abrechnung nach Ziffer 8 zu verwenden, die ENERFIN vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder vom dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Lieferstelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird ENERFIN die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 vorrangig verwenden.
7.9. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen wer- den oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann ENERFIN und/oder der Netzbetreiber und/oder der Messstellenbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen. Sofern zur Messung der gelieferten Elektrizität technische Zusatzgeräte, z. B. ein Stromwandlersatz, erforderlich sind, trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten der Messung.
7.10. Der Kunde ist verpflichtet, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von ENERFIN, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen gemäß dieser Ziffer 7 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
8. Abrechnung
8.1. Abrechnungsgrundlage ist die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh).
8.2. Der Abrechnungszeitraum wird, sofern der Kunde keine andere Wahl nach Ziffer 8.3 getroffen hat, von ENERFIN festgelegt und darf 1 Jahr nicht überschreiten. Der Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich kalenderjährlich. Ändert sich der Abrechnungszeitraum von ENERFIN, erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
8.3. Der Kunde hat abweichend von der Regelung im vorstehenden Absatz das Recht, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen. Der Kunde muss seine Wahl ENERFIN in Textform mitteilen. In diesem Fall sind die benötigten Zählerstände vom Kunden im Zweifel selbst abzulesen und ENERFIN spätestens zu den von vom Kunden mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist ENERFIN berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
8.4. Maßgebend für die endgültige Abrechnung ist der gesamte, tatsächliche Verbrauch des Kunden im Abrechnungszeitraum. Der Verbrauch wird kaufmännisch auf ganze kWh gerundet. Umfasst der Abrechnungszeitraum mehr oder weniger als 365 Tage, rechnet ENERFIN den tatsächlichen Verbrauch auf 365 Tage um und nimmt auf dieser Basis die Einstufung der verschiedenen Preisbestandteile vor. Soweit erforderlich werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
8.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises monatsgenau, die Arbeitspreise wer- den entsprechend des Verbrauchs zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
8.6. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Ende jeder von ENERFIN festgelegten Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromrechnung monatlich, beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen.
8.7. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
8.8. Sofern ENERFIN aufgrund technischer Schwierigkeiten des Messstellenbetreibers keine vollständigen Abrechnungsdaten übermitteln kann, erhält der Kunde eine ausdrücklich als „vorläufig“ überschriebene Rechnung. ENERFIN wird unverzüglich den Messstellenbetreiber kontaktieren, um eine Klärung herbeizuführen und die fehlenden Daten zu beschaffen. Sobald die fehlenden Daten vorliegen, erhält der Kunde eine korrigierte Abrechnung.
8.9. Die Abrechnung und Abrechnungsinformationen werden dem Kunden vorzugsweise elektronisch per E- Mail übermittelt. Einmal jährlich erfolgt eine die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform. Hat der Kunde im Auftragsformular die „Online-Option“ gewählt, entfällt die Versendung in Papierform bis auf Widerruf. Erhält ENERFIN Verbrauchsdaten automatisch per Fernübermittlung, müssen Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
8.10. Für jede zusätzliche Abrechnung bzw. jede zusätzliche Zusendung einer Abrechnungsinformation in Papierform werden von ENERFIN mit einer Pauschale von 12,00 EUR pro Versand pauschal berechnet. Die Pauschale übersteigt die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ENERFIN kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird ENERFIN die Berechnungsgrundlage nachweisen.
9. Berechnungsfehler
9.1. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag von der jeweiligen Vertragspartei unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
9.2. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ENERFIN den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
9.3. Ansprüche nach Ziffer 9.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens auf drei Jahre beschränkt.
10. Abschlagszahlungen
10.1. Der Kunde leistet monatlich gleich hohe Abschlagszahlungen auf Grundlage des für die Lieferstelle des Kunden zu erwartenden Jahresverbrauchs und auf der Basis der Ertragsprognose der Anlage ermittelt. Soweit diese Daten nicht bekannt sind, nach statisch ermittelten Standard-Lastprofilen und dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. ENERFIN wird dem Kunden die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird ENERFIN die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraums eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sich der erwartete Jahresverbrauch geändert hat, wird ENERFIN dies angemessen berücksichtigen.
10.2. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber nach der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.
10.3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erstattet ENERFIN dem Kunden unverzüglich zu viel gezahlte Abschläge. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist eine zügige Messung und Ablesung der Zählerstände gemäß Ziffer 7 dieser AGB sowie die rechtzeitige Mitteilung der Bankverbindung durch den Kunden.
10.4. Abrechnungsgutschriften gemäß Ziffer 10.2 und 10.3 werden dem vom Kunden im Voraus mitgeteilten Konto gutgeschrieben.
11. Zahlung, Verzug
11.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von ENERFIN angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder per Überweisung zu zahlen. Die Überweisung ist spätestens am 3. Werktag des Monats auf das Konto von ENERFIN zu leisten. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
11.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigten den Kunden gegenüber ENERFIN zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
11.3. Bei Zahlungsverzug kann ENERFIN, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen und stellt diese Pauschalen bei Bedarf in Rechnung. Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Evtl. anfallende Kosten, die ENERFIN im Zuge einer Rücklastschrift entstehen, sind vom Kunden in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
11.4. Gegen Ansprüche von ENERFIN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
12. Kommunikation und Datenbereitstellung
12.1. Die gesamte Kommunikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses erfolgt vorzugsweise elektronisch über E-Mail und bei Interesse des Kunden digital über das Lynus-Dashboard oder die Lynus-App, die der Kunde nach entsprechender Registrierung nutzen kann. Der Kunde ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse im Auftrag anzugeben und das E-Mail-Postfach regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen.
12.2. Jede Vertragspartei trägt das Risiko für den Verlust, die Verfälschung oder den vollständigen Verlust von Erklärungen, Mitteilungen oder Dokumenten während der elektronischen Übermittlung. Dies gilt insbesondere für den Datenaustausch über das Internet.
13. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
13.1. Die Regelungen des zugrundliegenden Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (z.B. Energiewirtschaftsgesetz – EnWG, Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf aktuellen Verwaltungsentscheidungen.
13.2. ENERFIN kann die Regelungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Regelungen an aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder entsprechende Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag bzw. diese AGB hierdurch lückenhaft würden oder sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Vertrages für ENERFIN nicht zumutbar ist. ENERFIN ist in entsprechender Anwendung verpflichtet, die Regelungen zu ändern, wenn die Verschiebung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fortsetzung für ihn unzumutbar ist.
13.3. ENERFIN wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 13.2. mindestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung.
13.4. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn ENERFIN die Vertragsbedingungen einseitig ändert. In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, so treten die Änderungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Im Falle einer Kündigung ist ENERFIN verpflichtet, dem Kunden die Kündigung innerhalb 1 Woche nach Eingang in Textform, unter Angabe des Vertragsendes, zu bestätigen. Die Rechte zur Kündigung gemäß Ziffer 4 bleiben hiervon unberührt.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Netzanschlussverordnung – NAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt ENERFIN dem Kunden auf Anfrage jederzeit mit.
14.2. ENERFIN wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ENERFIN bekannt sind oder von ENERFIN in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
14.3. In allen übrigen Fällen haften die Vertragsparteien einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Vertragsparteien haften auch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
14.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der vertragstypisch ist und den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
14.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
15. Schadensersatz
15.1. Verbraucht der Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist ENERFIN berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
15.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
15.3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffern 15.1 und 15.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
16. Unterbrechung der Versorgung, Vertragsstrafe
16.1. ENERFIN ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung des Netzbetreibers unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Stromliefervertrag in nicht unerheblichem Maße zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder den Messsystems zu verhindern.
16.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist ENERFIN berechtigt, die Versorgung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen unterbrechen zulassen.
16.3. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung des Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist ENERFIN berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Strompreis gemäß Ziffer 5 zu berechnen.
17. Vertragsübertragung
ENERFIN ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertra- gung ist dem Kunden rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde von ENERFIN in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
18. Informationen über die Rechte von Haushaltskunden
18.1. Beschwerden von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB im Sinne von § 111a EnWG sind zunächst zu richten an ENERFIN DE GmbH, Rudower Chaussee 29, 12489 Berlin, info@enerfin.io, Tel: 030 31197369
18.2. Der Kunde hat die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. zu beantragen, wenn ENERFIN seiner Beschwerde nicht abgeholfen hat. ENERFIN ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, (0 30) 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Das Schlichtungsverfahren kann nur von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB genutzt werden.
18.3. Beanstandungen und Beschwerden sind für Haushaltskunden auch möglich bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105
Bonn, Telefon: (030) 22480-500 (Erreichbarkeit Mo.-
Fr. von 09:00– 15:00 Uhr), Telefax: (030) 22480-323,
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
18.4. Gilt nur bis zum 20.07.2025: Informationen zur On- line-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS- Plattform“) bereitgestellt. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglichen Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
19. Sonstiges
19.1. Im Rahmen des zwischen dem Kunden und ENERFIN bestehenden Vertragsverhältnisses werden die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Weitere Informationen dazu sind in den Datenschutzinformationen der ENERFIN DE GmbH für Energielieferverträge zu entnehmen.
19.2. ENERFIN ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor Vertragsabschluss die Prüfung der Bonität des Kunden über einen externen Dienstleister vorzunehmen. ENERFIN prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden deren Bonität. Dazu arbeitet ENERFIN mit der SCHUFA Holding AG, Massenbergstraße 9-13, 44787 Bochum zusammen, von der ENERFIN die dazu benötigten Daten erhalten und die gleichzeitig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist. Bei Vorliegen einer negativen Auskunft kann ENERFIN die Stromlieferung ablehnen oder den zugrundeliegen- den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Hat ENERFIN Forderungen gegen den Kunden aus einem anderen – bestehenden oder bereits beendeten Energielieferverhältnis, kann ENERFIN die Stromlieferung ablehnen.
19.3. Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Kunden unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren.
Stand: 01.05.2025
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